SICHERHEITSGEFAHR DURCH DRAHTGLAS IM BESTAND
Im Rahmen unserer Tätigkeit im Bereich Verglasungen in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie privaten Wohnhäusern stellen wir regelmäßig fest, dass in Türen an Verkehrswegen und Aufenthaltsflächen noch Drahtglas verbaut ist. Was früher zulässig und weit verbreitet war, kann heute zur Gefahr werden, deshalb:
Drahtglas ist nicht mehr zulässig!
Es erfüllt nicht die aktuellen Anforderungen und Sicherheitsvorschriften. Wer Gebäude betreibt, trägt Verantwortung für den Schutz der Menschen, die sich darin bewegen.
Regelung im Baurecht und Arbeitsschutz
Nach den geltenden arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 „Türen und Tore“ und dem entsprechenden DGUV-Regelwerk, gilt Drahtglas nicht mehr als Sicherheitsglas.